Altersgerechtes Wohnen in Eigentumswohnungen: So setzen Sie Ihr Umbaurecht durch

Altersgerechtes Wohnen in Eigentumswohnungen: So setzen Sie Ihr Umbaurecht durch

Stellen Sie sich vor: Sie sind 70, leben seit 30 Jahren in Ihrer Wohnung, und plötzlich kann die Treppe nicht mehr bewältigt werden. Der Gedanke, auszuziehen, ist unerträglich. Aber der Aufzug? Der ist nicht da. Und die Nachbarn? Die wollen ihn nicht bezahlen. Bis 2020 war das der Standardfall. Heute ist das anders. Seit der WEG-Reform 2020 haben Sie als Eigentümer*in das Recht, auf eigene Kosten barrierefrei umzubauen - ohne die Zustimmung der ganzen Gemeinschaft. Das ist kein kleiner Schritt. Das ist ein Durchbruch.

Was genau ist Ihr Recht nach § 20 Abs. 2 WEG?

Der entscheidende Paragraph lautet: „Ein Wohnungseigentümer kann auf eigene Kosten angemessene bauliche Veränderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit durchführen, ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen.“ Das klingt einfach. Aber was heißt „angemessen“? Und was zählt als „Barrierefreiheit“?

Es geht um Maßnahmen, die Ihnen helfen, Ihre Wohnung selbstständig zu nutzen - egal ob Sie älter werden, krank werden oder eine Behinderung haben. Dazu gehören Treppenlifte, breitere Türen, ebenerdige Duschen, Handläufe, oder ein kleiner Aufzug. Wichtig: Es muss um Ihre Wohnung gehen. Sie können nicht einfach einen Aufzug für alle bauen und die Kosten auf die Gemeinschaft abschieben. Aber: Sie müssen nicht fragen, ob das erlaubt ist. Sie dürfen es einfach tun - solange es angemessen ist.

Das Bundesverfassungsgericht und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterstützen diese Regelung. Sie verbieten Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Wohnen im Alter ist kein Luxus - es ist ein Grundrecht. Und das Gesetz hat das endlich erkannt.

Was zählt als „angemessene“ Maßnahme?

Nicht alles, was barrierefrei ist, ist auch rechtlich „angemessen“. Hier kommt die Rechtsprechung ins Spiel. Ein Gericht in Frankfurt hat 2024 entschieden: Ein Aufzug in einem 4-stöckigen Gebäude mit 12 Wohnungen ist angemessen. Ein Aufzug in einem 2-stöckigen Haus mit nur 4 Wohnungen? Da hat ein Berliner Gericht 2025 gesagt: Nein, das ist zu viel.

Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Wie viele Stockwerke hat das Gebäude?
  • Wie viele Wohnungen gibt es?
  • Wie groß ist der Aufwand?
  • Wie stark beeinträchtigt ist Ihre Mobilität?

Ein Treppenlift in einem 3-stöckigen Haus? Fast immer angemessen. Ein kompletter Aufzug mit Schacht, Maschine und Neugestaltung des Eingangs? Da wird’s knifflig. Hier hilft nur ein Gutachten von einem Architekten oder Bausachverständigen. Und: Sie müssen es der Gemeinschaft schriftlich mitteilen - mindestens vier Wochen vor dem Beginn der Arbeiten.

Was kann die Eigentümergemeinschaft noch bestimmen?

Ein häufiger Irrtum: Weil ich das „Ob“ nicht fragen muss, kann ich auch machen, was ich will. Falsch. Die Gemeinschaft behält das Recht, über das „Wie“ zu entscheiden. Das heißt: Sie können den Lift nicht einfach an die Fassade hängen, wenn das denkmalgeschützt ist. Sie können nicht den Flur verbreitern, wenn dadurch die Treppenhausbreite unterschritten wird. Sie dürfen nicht die Dämmung entfernen, wenn das die Energiebilanz des Gebäudes ruinieren würde.

Die Gemeinschaft muss innerhalb von sechs Wochen entscheiden - und zwar mit begründetem Beschluss. Wenn sie sich nicht einigt oder sich verzögert, können Sie beim Amtsgericht klagen. Der BGH hat im Dezember 2025 klargestellt: Eine Frist von mehr als acht Wochen ist unzulässig. Kein Verzögerungstaktik mehr.

Ein Beispiel aus Leipzig: Eine 75-jährige Frau wollte einen Treppenlift einbauen. Die Gemeinschaft wollte, dass der Lift in der Farbe „Anthrazit“ montiert wird - nicht in „Weiß“, wie sie es wollte. Sie hat sich durchgesetzt: Der Lift wurde in Weiß eingebaut. Denn: Ästhetik ist kein Grund, ein notwendiges Bauprojekt zu blockieren. Der Gerichtsbeschluss war klar: Der Lift dient der Sicherheit, nicht der Architektur.

Kleiner Aufzug wird in einem 4-stöckigen Wohnhaus installiert, Architekturplan mit Förderhinweisen im Hintergrund.

Wie viel kostet das - und wer zahlt?

Die Kosten tragen Sie. Das ist hart. Aber es gibt Hilfe. Das KfW-Programm „Altersgerecht umbauen“ (Programmnummer 159) fördert bis zu 6.500 Euro pro Wohnung. Das ist kein Kleingeld. Aber es deckt nicht alles ab.

  • Treppenlift: 12.500 bis 18.000 Euro
  • Kleiner Aufzug (für 3-4 Stockwerke): 35.000 bis 50.000 Euro
  • Badezimmerumbau (ebenerdig, Haltegriffe, Duschbank): 8.000 bis 15.000 Euro

Wenn Sie eine Rente beziehen, können Sie auch die Deutsche Rentenversicherung um Unterstützung bitten. Seit 2020 sind die Anträge auf Wohnraumanpassung um 28 Prozent gestiegen. Die Rentenversicherung zahlt bis zu 4.000 Euro - aber nur, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist. Dafür brauchen Sie ein Attest vom Arzt.

Und dann gibt es noch die „Mitnutzung“. Ein großer Vorteil: Wenn später andere Eigentümer*innen den Lift oder den Aufzug nutzen wollen, können sie das verlangen. Aber sie müssen Ihnen eine „angemessene Ausgleichszahlung“ leisten - also einen Teil Ihrer Investition zurückzahlen. Das ist neu. Das ist fair. Und es macht den Umbau für andere attraktiver.

Was ist mit Mietern?

Wenn Sie Ihre Wohnung vermieten, gelten andere Regeln. Mieter*innen haben nach § 554a BGB das Recht, barrierefreien Zugang zu verlangen - aber nur, wenn sie die Kosten tragen. Der Vermieter muss zustimmen. Aber: Der Vermieter kann nicht einfach ablehnen. Wenn die Maßnahme angemessen ist, muss er zustimmen - und er muss den Umbau auch nicht rückgängig machen, wenn der Mieter auszieht.

Das ist ein wichtiger Unterschied: Bei Mietwohnungen ist der Vermieter verpflichtet, den Umbau zu dulden. Bei Eigentumswohnungen sind Sie selbst der Vermieter - und haben das Recht, das zu tun, was nötig ist. Das ist ein großer Vorteil.

Hand legt Schlüssel in Briefkasten mit transparenten Barrierefreiheits-Elementen als Overlay, symbolisch für zukünftiges Wohnen.

Was Sie vor dem Kauf einer Wohnung prüfen müssen

Wenn Sie eine Eigentumswohnung kaufen, und Sie planen, im Alter dort zu bleiben - dann prüfen Sie jetzt. Nicht erst, wenn Sie 70 sind.

  • Lesen Sie die Teilungserklärung. Steht da etwas über „keine baulichen Veränderungen“? Das ist unwirksam, wenn es gegen das WEG verstößt - aber es kann den Prozess verlangsamen.
  • Prüfen Sie die Gemeinschaftsordnung. Gibt es Regelungen zur Barrierefreiheit? Oder ist alles offen?
  • Wie ist das Gebäude gebaut? Gibt es einen Aufzug? Ist der Eingang stufenfrei? Sind die Türen mindestens 90 cm breit?
  • Wie viele ältere Menschen wohnen hier? Ein Haus mit 50 Prozent über 65-Jährigen ist viel offener für Umbauten als eines mit jungen Familien.

Ein Haus aus den 70ern mit 3 Stockwerken, kein Aufzug, schmale Türen - das ist ein Risiko. Ein Haus aus 2015 mit breiten Fluren und vorgesehenen Aufzugsschächten - das ist eine Investition in Ihre Zukunft.

Die größten Fallstricke - und wie Sie sie vermeiden

Die meisten Probleme entstehen nicht durch das Gesetz - sondern durch schlechte Vorbereitung.

  • Kein Gutachten: Ohne fachliche Bewertung wird Ihr Antrag abgelehnt. Holen Sie sich ein Angebot von einem Architekten oder Bausachverständigen - das kostet 300-800 Euro, aber es spart Ihnen später Tausende.
  • Keine schriftliche Anmeldung: Mündlich reicht nicht. Sie müssen die geplante Maßnahme schriftlich bei der Verwaltung einreichen. Und zwar mindestens 4 Wochen vorher.
  • Keine Kostenübersicht: Die Gemeinschaft kann ablehnen, wenn sie denkt, die Maßnahme sei zu teuer. Zeigen Sie: Die Kosten sind realistisch. Zeigen Sie die KfW-Förderung. Zeigen Sie die Rentenversicherung.
  • Keine Berücksichtigung von Denkmalschutz: In historischen Gebäuden gilt: Architektur hat Vorrang. Hier brauchen Sie einen Sonderantrag. Oft ist ein Treppenlift möglich - aber kein Aufzug. Das ist traurig, aber rechtlich so.

Ein Fall aus Berlin: Ein Mann wollte einen Aufzug einbauen. Er hatte kein Gutachten. Die Gemeinschaft sagte: „Das ist zu teuer.“ Er hat geklagt - und verloren. Warum? Weil er nicht beweisen konnte, dass der Aufzug „angemessen“ ist. Ein Gutachten hätte das geändert.

Was kommt als Nächstes?

Die DIN 18040, die neue Norm für barrierefreies Wohnen, wird im dritten Quartal 2026 vollständig eingeführt. Sie ersetzt die alten DIN 18025. Sie differenziert klarer zwischen „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“. Das wird helfen - denn bisher wurden viele Umbauten zu knapp geplant.

Auch die KfW plant eine Erhöhung der Förderung. Ab 2026 könnte die Höchstsumme auf 8.000 Euro steigen. Und das Bundesministerium für Wohnen arbeitet an einer neuen WEG-Novelle: Sie soll klären, wie die Ausgleichszahlung bei Mitnutzung berechnet wird. Das ist wichtig - denn bislang ist das ein Rechtsgrayzone.

Was bleibt? Der demografische Wandel. Bis 2040 wird jeder vierte Deutsche über 65 sein. Die Nachfrage nach barrierefreiem Wohnen wird weiter steigen. Und die Gesellschaft wird sich anpassen - oder zurückbleiben.

Sie haben jetzt das Recht. Nutzen Sie es. Nicht für andere. Für sich. Und für Ihre Zukunft.

Kann ich einen Aufzug ohne Zustimmung der Nachbarn einbauen?

Ja - aber nur, wenn der Einbau als „angemessen“ gilt. Das hängt von der Gebäudehöhe, der Anzahl der Wohnungen und dem Aufwand ab. In einem 4-stöckigen Haus mit 12 Wohnungen ist ein Aufzug meist angemessen. In einem 2-stöckigen Haus mit 4 Wohnungen eher nicht. Sie müssen eine schriftliche Anmeldung einreichen und ein Gutachten vorlegen. Die Gemeinschaft kann über die Ausführung entscheiden, nicht über das „Ob“.

Wie viel Geld bekomme ich von der KfW?

Sie erhalten bis zu 6.500 Euro pro Wohnung als Zuschuss für Maßnahmen zur Barrierefreiheit - zum Beispiel für Treppenlifte, Aufzüge, Badezimmerumbau oder breitere Türen. Die Förderung ist unabhängig von Ihrem Einkommen. Sie müssen den Antrag vor Beginn der Arbeiten stellen. Die Zahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme mit Belegen.

Was passiert, wenn andere Nachbarn später den Lift nutzen wollen?

Sie müssen ihnen die Mitnutzung erlauben - aber sie müssen Ihnen eine angemessene Ausgleichszahlung zahlen. Das ist ein Recht nach § 21 WEG. Die Höhe wird nach dem Anteil der Nutzung und den ursprünglichen Kosten berechnet. Ein Beispiel: Sie haben 40.000 Euro in einen Aufzug investiert. Ein Nachbar nutzt ihn 50 % der Zeit. Er zahlt Ihnen 20.000 Euro. Außerdem übernimmt er künftig 50 % der Wartungskosten.

Kann die Eigentümergemeinschaft den Umbau verbieten?

Nein - nicht über das „Ob“. Sie können nur über die Art und Ausführung entscheiden: Wo wird der Lift montiert? Welche Farbe hat er? Wie wird der Schacht gebaut? Wenn die Gemeinschaft sich unangemessen verzögert (mehr als 8 Wochen), können Sie beim Amtsgericht klagen. Die Rechtsprechung ist klar: Verzögerung ist kein Recht.

Muss ich den Umbau rückgängig machen, wenn ich ausziehe?

Nein. Der Umbau bleibt bestehen. Der neue Eigentümer profitiert davon - und muss Ihnen keine Ausgleichszahlung zahlen, wenn Sie ausziehen. Nur wenn jemand später die Mitnutzung beantragt, während Sie noch wohnen, muss er Ihnen etwas zahlen. Der Umbau erhöht den Wert der Wohnung - und das ist ein Vorteil für alle.