Bevor du deine Eigentumswohnung verkaufst, solltest du nicht nur den Preis im Kopf haben - du musst auch die Verwaltungskosten in der WEG im Blick behalten. Diese Kosten tauchen oft unerwartet auf und können den Gewinn vom Verkauf deutlich schmälern. Viele Verkäufer denken, sie zahlen nur die Maklerprovision. Doch weit gefehlt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erhebt Gebühren, die direkt mit dem Verkauf zusammenhängen. Und wer diese Kosten nicht kennt, zahlt am Ende mehr als nötig.
Was genau sind Verwaltungskosten bei einem WEG-Verkauf?
Die Verwaltungskosten, die vor einem Verkauf anfallen, sind nicht die laufenden Monatsbeiträge für Reparaturen oder Reinigung. Es geht um spezifische Kosten, die entstehen, wenn ein Eigentümer sein Apartment veräußert. Der wichtigste Punkt: Der Verwalter muss seine Zustimmung zur Veräußerung geben. Das ist kein formscher Prozess - es ist eine rechtliche Handlung, die notariell beurkundet werden muss.
Diese Zustimmung ist Pflicht. Ohne sie darf der Notar den Kaufvertrag nicht beurkunden. Die WEG hat das Recht, die Zustimmung zu verweigern - zum Beispiel, wenn offene Zahlungen oder Verstöße gegen die Teilungserklärung vorliegen. Aber selbst wenn alles in Ordnung ist, entstehen Kosten. Und die sind nicht immer gleich.
Welche Kosten fallen konkret an?
Drei Hauptposten musst du kennen:
- Notargebühren für die Zustimmungserklärung - zwischen 20 und 70 Euro, je nach Bundesland und Notar.
- Sondervergütung des Verwalters - wenn die Zustimmung als Sonderleistung gilt. Das kann zwischen 100 und 300 Euro betragen, je nach Vereinbarung im Verwaltervertrag.
- Verwaltungskosten der WEG - die laufenden Kosten, die auch vor dem Verkauf anfallen und nicht einfach wegfallen.
Die Notargebühren fallen nur einmalig an - und nur, wenn derselbe Notar auch den Kaufvertrag beurkundet. Wenn du einen anderen Notar nimmst, zahlt du doppelt. Das ist ein häufiger Fehler, den Verkäufer machen.
Die Sondervergütung ist der Knackpunkt. Viele Verwalter verlangen extra Geld, weil sie Zeit investieren müssen: Prüfen der Unterlagen, Anträge bearbeiten, Sitzungen vorbereiten. Das ist kein Standarddienstleistung - es ist eine Zusatzleistung. Und die kann teuer werden.
Wer zahlt diese Kosten - der Verkäufer, der Käufer oder die WEG?
Hier liegt der größte Streitpunkt. Grundsätzlich gilt: Die Kosten gehören zu den allgemeinen Verwaltungskosten der WEG. Das bedeutet: Sie werden nach dem Miteigentumsanteil (MEA) auf alle Eigentümer verteilt. Jeder, der in der Gemeinschaft wohnt, zahlt einen Teil - auch der Käufer, sobald er Eigentümer wird.
Doch in der Praxis ist das selten so einfach. Die meisten WEGs haben in der Teilungserklärung oder im Verwaltervertrag klare Regeln festgelegt: Der Verkäufer trägt die Kosten. Das ist die übliche Praxis, besonders in Städten wie Leipzig, Berlin oder München. Warum? Weil der Verkäufer derjenige ist, der vom Verkauf profitiert. Die Gemeinschaft hat keinen Vorteil - sie verliert nur einen Mitglied.
Manchmal wird sogar vereinbart, dass der Käufer die Kosten übernimmt. Das ist aber ungewöhnlich und wird nur dann akzeptiert, wenn der Käufer stark verhandelt oder die Wohnung besonders attraktiv ist.
Die Regelung ist verhandelbar - und das solltest du nutzen. Im Kaufvertrag kannst du genau festlegen: „Die Kosten der Verwalterzustimmung trägt der Verkäufer“ oder „Der Käufer übernimmt die Verwaltungskosten der WEG im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel“. Ohne diese Klausel bist du auf die Standardregelung angewiesen - und die ist oft ungünstig.
Wie hoch sind die laufenden Verwaltungskosten?
Die Verwaltungskosten, die du vor dem Verkauf bezahlst, sind nicht nur die eine einmalige Gebühr. Du zahlst auch die monatliche WEG-Pauschale - bis zum Tag der Übergabe. Und die ist nicht billig.
Ein kleineres Haus mit 6 Wohnungen zahlt im Schnitt 480 Euro pro Jahr für die gesamte Verwaltung - das sind 80 Euro pro Wohnung. Bei größeren Gemeinschaften mit über 100 Wohnungen sinkt der Wert auf durchschnittlich 17,46 Euro pro Einheit pro Monat. Das klingt günstig - aber nur, wenn du vergisst, dass du diese Kosten monatlich zahlen musst, auch wenn du schon verkaufst.
Ein konkretes Beispiel: Du hast eine vermietete Wohnung. Jedes Jahr fallen 360 Euro Verwaltungskosten an. Diese Kosten kannst du nicht an deinen Mieter weiterreichen - sie sind nicht umlagefähig. Aber du kannst sie als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Das mindert deine Einkommensteuer - und das ist ein kleiner Trost, wenn du die Rechnung zahlst.
Was passiert, wenn die WEG die Zustimmung verweigert?
Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden. Aber sie kann verweigert werden, wenn:
- offene Zahlungen für Verwaltungskosten oder Sonderumlagen bestehen
- bauliche Veränderungen ohne Genehmigung vorgenommen wurden
- die Teilungserklärung nicht eingehalten wird (z. B. Haustierverbot, Gewerbe Nutzung)
Wenn du solche Probleme hast, musst du sie vor dem Verkauf lösen. Sonst blockiert die WEG den Verkauf. Und das kann Monate dauern. Ein Beispiel aus Leipzig: Ein Verkäufer hatte seit drei Jahren eine offene Sonderumlage von 1.200 Euro. Der Käufer wollte den Kaufvertrag unterschreiben - doch der Notar weigerte sich, weil die Zustimmung fehlte. Erst nachdem der Verkäufer die Summe beglichen hatte, konnte der Verkauf stattfinden. Die Verzögerung kostete ihn 3.000 Euro an Zinsen für seinen neuen Kredit.
Wie kannst du dich vor unerwarteten Kosten schützen?
Du kannst nichts verhindern - aber du kannst dich vorbereiten. Hier sind drei Schritte, die du jetzt machen solltest:
- Frage deinen Verwalter nach der genauen Kostenstruktur - nicht nur die Summe, sondern auch die Rechtsgrundlage. Frag: „Ist die Zustimmung als Sonderleistung geregelt?“
- Prüfe deine Teilungserklärung - dort steht, wer bei Eigentümerwechseln zahlt. Wenn nichts steht, gilt die Standardregel: Die Gemeinschaft trägt die Kosten.
- Verhandele im Kaufvertrag - setze eine klare Klausel: Wer zahlt die Verwalterzustimmung? Und wer trägt die laufenden Kosten bis zum Übergabetermin?
Ein guter Tipp: Lass dir von deinem Verwalter einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben. Das ist kein Pflicht, aber es ist dein bester Schutz. Wenn du später behauptest, du hättest nicht gewusst, dass 280 Euro anfallen - dann hast du keinen Beweis. Mit dem Kostenvoranschlag hast du einen Nachweis - und das macht dich stärker im Verhandlungsgespräch.
Was ist mit der Steuer?
Die Verwaltungskosten, die du vor dem Verkauf zahlst, sind absetzbar. Wenn du deine Wohnung vermietet hast, kannst du sie als Werbungskosten von deinen Mieteinnahmen abziehen. Wenn du selbst wohntest, kannst du sie als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen - aber nur, wenn du sie innerhalb von drei Jahren nach Verkauf bezahlt hast.
Das ist wichtig: Du zahlst die Kosten vor dem Verkauf - aber du musst sie im Steuerjahr geltend machen, in dem du sie bezahlst. Nicht im Jahr des Verkaufs. Das versteht kaum jemand. Ein Fehler, der oft zu verlorenen Steuerrückerstattungen führt.
Was passiert, wenn du die Kosten nicht bezahlst?
Wenn du die Verwaltungskosten nicht bezahlst, kann die WEG:
- den Verkauf blockieren - bis du zahlst
- eine Zwangsvollstreckung einleiten - das kostet mehr als die ursprüngliche Rechnung
- deinen Namen in der WEG-Liste als „nicht zahlend“ eintragen - das schadet deinem Ruf und kann den Verkauf erschweren
Ein Fall aus Dresden: Ein Verkäufer wollte seine Wohnung verkaufen, aber er hatte 150 Euro an laufenden Gebühren nicht bezahlt. Der Käufer zog sich zurück, weil der Notar die Zustimmung nicht erteilte. Der Verkäufer musste den Käufer entschädigen - und zusätzlich 400 Euro an Vollstreckungskosten zahlen. Am Ende kostete die 150-Euro-Rechnung über 2.000 Euro.
Fazit: Plan vor dem Verkauf - nicht danach
Verwaltungskosten in der WEG sind kein Nebenschauplatz - sie sind ein zentraler Teil des Verkaufsprozesses. Du kannst sie nicht ignorieren. Und du kannst sie nicht einfach auf den Käufer abschieben - es sei denn, du hast es schriftlich vereinbart.
Die gute Nachricht: Du hast Einfluss. Du kannst verhandeln. Du kannst dich informieren. Und du kannst verhindern, dass du am Ende mehr zahlst als nötig.
Wenn du deine Wohnung verkaufst, dann berechne die Verwaltungskosten genauso genau wie den Kaufpreis. Frag nach, prüfe, schreibe auf. Denn wer die Kosten kennt, behält den Mehrwert - und nicht der Verwalter oder der Notar.