Widerrufsrecht bei Immobilienmaklerverträgen: Was Sie als Kunde wissen müssen

Widerrufsrecht bei Immobilienmaklerverträgen: Was Sie als Kunde wissen müssen

Stellen Sie sich vor: Sie haben einen Immobilienmakler per E-Mail beauftragt, eine Wohnung für Sie zu finden. Zwei Tage später ändern Sie Ihre Meinung. Können Sie den Vertrag einfach stornieren? Ja - aber nur, wenn die richtigen Voraussetzungen erfüllt sind. Seit 2014 gilt für Immobilienmaklerleistungen ein gesetzliches Widerrufsrecht, das viele Kunden überrascht - und viele Makler in Schwierigkeiten bringt.

Wann haben Sie ein Widerrufsrecht?

Das Widerrufsrecht gilt nur, wenn der Vertrag als Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist. Das bedeutet: Sie haben den Makler nicht persönlich getroffen, als der Vertrag unterschrieben wurde. Es reicht, wenn alles über Telefon, E-Mail, SMS oder Brief geregelt wurde - auch wenn Sie danach einen Termin im Büro des Maklers hatten. Wichtig ist der Moment des Vertragsabschlusses.

Wenn Sie den Makler in seinem Büro aufgesucht haben, um den Vertrag zu unterschreiben, dann ist kein Fernabsatzvertrag entstanden. Dann gibt es kein Widerrufsrecht. Genauso wenig, wenn Sie den Makler persönlich beauftragt haben, etwa bei einem Gespräch im Café oder zu Hause.

Die Regelung kommt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer aus den §§ 312b bis 312d und §§ 355 bis 357. Sie schützen Verbraucher, die unter Zeitdruck oder ohne volle Übersicht handeln. Ein Maklervertrag ist keine Kleinigkeit - er kann Tausende Euro kosten. Deshalb hat der Gesetzgeber diesen Schutz auch auf Immobilien ausgedehnt, obwohl das früher nicht so war.

Wie lange haben Sie Zeit, um zu widerrufen?

Die Frist beträgt normalerweise 14 Tage ab dem Tag, an dem der Vertrag unterschrieben wurde. Das ist die Standardregel. Aber es gibt eine große Ausnahme: Wenn der Makler Ihnen nicht richtig über Ihr Widerrufsrecht informiert hat, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.

Das ist kein Fehler im Gesetz - das ist Absicht. Der Makler muss Sie klar und deutlich darüber aufklären, dass Sie das Recht haben, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Grund zu kündigen. Wenn er das nicht tut, riskiert er, dass Sie bis zu einem Jahr später noch widerrufen können. Und dann muss er die Provision zurückzahlen - selbst wenn er bereits Besichtigungen organisiert oder Interessenten vermittelt hat.

Einige Makler versuchen, das zu umgehen, indem sie den Vertrag erst nach einem persönlichen Treffen unterschreiben lassen. Das funktioniert aber nicht immer. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Es zählt der Moment des Vertragsabschlusses - nicht, wann Sie zuletzt im Büro waren. Wenn die erste Zustimmung per E-Mail kam, gilt das als Fernabsatz.

Wie widerruft man richtig?

Der Widerruf muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen. Sie können ihn mündlich sagen, per E-Mail schreiben oder sogar per SMS. Aber: Mündlich ist riskant. Wer beweist später, dass Sie es gesagt haben? Deshalb empfehlen Experten: Schreiben Sie es auf.

Am besten per Einwurfeinschreiben mit Rückschein. So haben Sie einen Nachweis, dass der Makler den Widerruf erhalten hat. Eine E-Mail reicht auch - aber nur, wenn Sie eine Empfangsbestätigung haben. Schicken Sie sie an die Adresse, die im Vertrag als Widerrufsadresse steht. Nicht an die allgemeine Geschäftsadresse.

Ein Muster-Widerrufsformular gibt es nicht verpflichtend - aber viele Makler geben es bei der Vertragsunterzeichnung mit. Wenn Sie es haben, können Sie es einfach ausfüllen und abschicken. Wenn nicht, schreiben Sie einfach: „Ich widerrufe meinen Maklervertrag vom [Datum].“ Unterschreiben, Datum und Ort nicht vergessen.

Waage mit Haus und Uhr, symbolisiert das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen.

Was passiert, wenn ich widerrufe?

Wenn Ihr Widerruf wirksam ist, wird der Vertrag rückgängig gemacht. Der Makler muss Ihnen das Geld zurückzahlen - wenn Sie bereits eine Provision bezahlt haben. Aber er hat Anspruch auf Wertersatz, wenn er Leistungen erbracht hat.

Beispiel: Der Makler hat drei Besichtigungen organisiert, Fotos gemacht und einen Kaufinteressenten vermittelt. Er kann verlangen, dass Sie ihm dafür eine angemessene Summe zahlen - aber nur, wenn Sie zuvor ordnungsgemäß über die Wertersatzpflicht informiert wurden. Und das ist oft der Knackpunkt: Die meisten Makler haben das in ihren Verträgen nicht korrekt formuliert.

Wenn die Belehrung fehlt, hat der Makler keinen Anspruch auf Wertersatz. Dann muss er die gesamte Provision zurückzahlen - selbst wenn er viel Arbeit investiert hat. Das ist hart für ihn, aber rechtlich korrekt. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Kunden in der Unwissenheit vertragsbindend werden.

Warum ist das so kompliziert?

Weil die Rechtslage unklar ist. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur korrekten Formulierung der Widerrufsbelehrung vorgelegt. Es geht um Details: Muss das Musterformular beigefügt werden? Reicht eine E-Mail-Belehrung? Muss der Kunde es extra bestätigen?

Bis diese Entscheidung kommt, gilt: Wer unsicher ist, sollte alles schriftlich und vollständig dokumentieren. Makler, die ihre Kunden nicht richtig aufklären, riskieren einen Verlust ihrer Provision - selbst wenn sie alles richtig gemacht haben. Kunden, die nicht wissen, dass sie widerrufen können, verlieren ein wichtiges Recht.

Die Branche ist gespalten. Einige Makler haben ihre Verträge komplett überarbeitet. Sie schicken die Belehrung per E-Mail, bitten um Bestätigung, legen ein Formular bei und halten den Versand dokumentiert. Andere ignorieren es - und warten ab, bis ein Gericht entscheidet.

Immobilienmakler blickt auf einen widerrufenen Vertrag in seinem Büro bei Dämmerung.

Was Sie als Kunde tun sollten

1. Prüfen Sie den Vertrag: Steht darin, dass Sie ein Widerrufsrecht haben? Wenn nein, haben Sie bis zu 12 Monate Zeit.

2. Halten Sie alles schriftlich: E-Mails, Briefe, Verträge - alles aufbewahren.

3. Widerrufen Sie früh: Wenn Sie unsicher sind, tun Sie es innerhalb der ersten 14 Tage. Dann ist alles klar.

4. Verzichten Sie nicht: Ein Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden. Selbst wenn der Makler sagt: „Das gilt nicht für uns.“ - das ist unwirksam.

Es ist kein Zeichen von Misstrauen, wenn Sie Ihr Recht nutzen. Es ist ein Schutz, den der Gesetzgeber Ihnen gegeben hat. Und er gilt - auch für Immobilien.

Was Makler tun müssen

Makler, die sich auf das Widerrufsrecht vorbereiten wollen, sollten:

  • Die Widerrufsbelehrung immer schriftlich geben - nicht nur mündlich.
  • Die Belehrung mit Ort, Datum und Unterschrift des Kunden bestätigen lassen.
  • Eine Kopie der Belehrung dem Kunden zukommen lassen - per E-Mail oder Post.
  • Das Muster-Widerrufsformular beifügen - auch wenn es nicht verpflichtend ist.
  • Keine Provision einziehen, bevor die 14-Tage-Frist abgelaufen ist.

Wer das tut, schützt sich selbst. Wer das ignoriert, riskiert einen finanziellen Schaden - und das nicht nur im Einzelfall. In den letzten Jahren haben mehrere Makler wegen fehlerhafter Belehrung ihre Provision verloren, selbst wenn sie den Verkauf erfolgreich vermittelt hatten.

Was bleibt?

Das Widerrufsrecht bei Immobilienmaklerverträgen ist kein vorübergehendes Phänomen. Es ist Teil der europäischen Verbraucherschutzrichtlinie und wird bleiben. Die Frage ist nicht, ob es existiert - sondern wie genau es angewendet wird.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird in den nächsten 12 bis 18 Monaten kommen. Dann wird klar sein, was eine korrekte Belehrung genau bedeutet. Bis dahin gilt: Wer sich an die Regeln hält, hat keine Probleme. Wer sie ignoriert, riskiert alles.

Für Kunden: Nutzen Sie Ihr Recht - aber tun Sie es richtig. Für Makler: Klären Sie auf - sonst zahlen Sie.

Kommentare

  • Sina Rohde
    Sina Rohde
    Januar 12, 2026 AT 21:08

    Ich hab vor zwei Monaten einen Makler beauftragt, weil ich dachte, ich muss das so machen. Hab dann nach einer Woche gemerkt, dass ich gar nicht so schnell ziehen will. Hab den Vertrag einfach per E-Mail widerrufen, ohne irgendein Formular. Keine Antwort vom Makler, kein Geld zurück. Jetzt hab ich gelesen, dass er mir das Geld zurückzahlen muss, weil er mir nie gesagt hat, dass ich widerrufen kann. Bin echt sauer, aber auch erleichtert, dass ich nicht der Einzige bin.

  • Leonie Heinzman
    Leonie Heinzman
    Januar 13, 2026 AT 16:29

    Das ist so wichtig!!! Ich hab auch so einen Fall erlebt, mein Bruder hat einen Vertrag unterschrieben, nachdem er nur eine E-Mail bekommen hatte, und dann hat der Makler eine Provision von 5000 Euro verlangt. Keine Belehrung, kein Formular, gar nichts. Der hat dann nach 10 Monaten widerrufen und kriegt jetzt sein Geld zurück. Ich hab das allen Freunden erzählt, das ist so ein riesen Schutz, den fast keiner kennt. Bitte teilt das!

  • Carsten Nelk
    Carsten Nelk
    Januar 14, 2026 AT 12:05

    Es ist erschreckend, wie wenig Rechtskenntnis bei Verbrauchern vorherrscht. Der Gesetzgeber hat hier ein völlig überzogenes Schutzkonstrukt geschaffen, das den Markt destabilisiert. Makler investieren Zeit, Geld und Ressourcen, um einen Verkauf voranzutreiben, und werden dann durch technische Formalitäten enteignet. Das ist keine Verbraucherfreundlichkeit, das ist rechtliche Willkür. Wer sich nicht um die Grundlagen des Vertragsrechts kümmert, sollte nicht in Immobilien investieren.

  • David Melvin
    David Melvin
    Januar 15, 2026 AT 19:20

    Interesting. In Ireland we don’t have this kind of cooling-off period for property agents. It’s all handshake and trust. But I can see why it’s needed here. The German legal system is so precise, it’s almost beautiful. Even if it hurts the professionals.

  • Rolf Bittner
    Rolf Bittner
    Januar 17, 2026 AT 11:32

    Das ist der Untergang des Abendlandes. Ein Deutscher soll sich nicht mal mehr auf einen Makler verlassen können, weil irgendwelche EU-Bürokraten entscheiden, wie viel Schutz ein Mensch braucht. Wer nicht weiß, was ein Vertrag ist, soll nicht kaufen. Nicht jeder ist ein Kind, das von der Regierung beschützt werden muss. Das ist sozialistische Überwachung mit anderen Worten.

  • Marie-Lynn Crausaz
    Marie-Lynn Crausaz
    Januar 19, 2026 AT 04:06

    Ich bin aus der Schweiz, und bei uns ist das ähnlich, aber nicht so kompliziert. Wir haben auch ein Widerrufsrecht, aber die Makler machen es einfach: Sie geben dir das Formular, erklären es, und du unterschreibst mit einem Lächeln. Kein Drama. Vielleicht sollten wir hier auch mal weniger Angst und mehr Vertrauen haben? 😊

  • Odette Tobin
    Odette Tobin
    Januar 19, 2026 AT 17:50

    Ich hab das letzte Jahr drei Makler verklagt, weil sie mir nie was von Widerruf gesagt haben. Hab immer nur gesagt: 'Ich widerrufe.' Und jedes Mal kriegte ich das Geld zurück. Einfach so. Kein Anwalt nötig. Das ist der beste Trick, den du als Kunde hast.

  • Klaus Kasparbauer
    Klaus Kasparbauer
    Januar 20, 2026 AT 15:22

    Leute, das ist so ein einfacher Trick, den fast keiner nutzt 🙌 Ich hab meinen Makler vor 3 Wochen widerrufen, hab nur eine SMS geschrieben: 'Ich widerrufe meinen Vertrag vom 12.04.' Und er hat mich gefragt, ob ich das ernst meine. Ja, hab ich. Und 10 Tage später kam das Geld zurück. Kein Drama, kein Stress. Einfach machen! 💪

  • ROMMEL LUBGUBAN
    ROMMEL LUBGUBAN
    Januar 20, 2026 AT 20:34

    Ich hab das letzte Jahr auch widerrufen. Hatte Angst, dass der Makler mich anschreit oder so. Aber nein, der war total ruhig. Hat gesagt: 'Verstehe, kein Problem.' Und dann war es vorbei. Kein Geld zurück, aber auch keine Kosten. Ich hab nur ein bisschen Zeit verloren. Aber jetzt weiß ich: Wenn ich unsicher bin, widerrufe ich. Einfach so.

  • Frank Vierling
    Frank Vierling
    Januar 21, 2026 AT 03:12

    Wer widerruft, ist ein Betrüger. Wer einen Makler beauftragt, soll auch zahlen, wenn er was getan hat. Das ist kein Spiel. Das ist Arbeit. Und wenn du dann nach drei Wochen plötzlich sagst, du willst es nicht mehr, bist du ein Feigling. Der Makler hat dich nicht gezwungen. Du hast unterschrieben. Punkt.

  • NURUS MUFIDAH
    NURUS MUFIDAH
    Januar 23, 2026 AT 00:28

    Die rechtliche Konstruktion des Fernabsatzvertrags im Kontext immobiliärer Dienstleistungen stellt eine erhebliche Herausforderung für die Prozesskostenrechnung dar, da die Anforderungen an die Belehrungspflicht gemäß §§ 312b ff. BGB und Art. 223 der Verbraucherrechterichtlinie eine hohe Formtreue verlangen, die in der Praxis häufig nicht erfüllt wird. Insbesondere die fehlende Dokumentation der Zustimmung zur Widerrufsbelehrung führt zu einer unverhältnismäßigen Wertersatzpflicht des Unternehmers, was die Effizienz des Marktes beeinträchtigt.

  • Jakob Sprenger
    Jakob Sprenger
    Januar 23, 2026 AT 20:12

    Das ist alles Teil eines größeren Plans. Die EU will uns kontrollieren. Sie will, dass wir uns immer mehr vertrauen, aber nie mehr selbst entscheiden. Die Makler sind die Opfer. Die Regierung schafft Gesetze, die uns alle verunsichern. Und dann wundern wir uns, dass keiner mehr Vertrauen hat. Wer hat das erfunden? Wer profitiert davon? Fragt euch das.

  • Michael Hufelschulte
    Michael Hufelschulte
    Januar 25, 2026 AT 13:59

    Die Verwendung des Begriffs 'Fernabsatzvertrag' im Kontext von Immobilienmaklern ist rechtlich problematisch, da der Begriff gemäß § 312b BGB explizit auf Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte abzielt, nicht jedoch auf immobiliäre Vermittlungstätigkeiten, die durch § 652 BGB reguliert werden. Die Anwendung der §§ 355 ff. BGB auf Maklerverträge stellt eine rechtliche Fehlinterpretation dar, die durch die Rechtsprechung des BGH nicht hinreichend begründet ist. Die Entscheidung des EuGH wird hier entscheidend sein – vorausgesetzt, er erkennt die systematische Inkonsistenz an.

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